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   RG, 10.06.1913 - Rep. II. 95/13   

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https://dejure.org/1913,232
RG, 10.06.1913 - Rep. II. 95/13 (https://dejure.org/1913,232)
RG, Entscheidung vom 10.06.1913 - Rep. II. 95/13 (https://dejure.org/1913,232)
RG, Entscheidung vom 10. Juni 1913 - Rep. II. 95/13 (https://dejure.org/1913,232)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Gesellschaft m. b. H.; Anfechtung der Übernahme einer Stammeinlage auf das erhöhte Stammkapital wegen Irrtums oder Betrugs. Ist es für die Frage der Rechtswirksamkeit der Anfechtung von Bedeutung, wenn die Erklärung der Anfechtung schon vor Eintragung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesellschaft m. b. H. Anfechtung einer Beteiligungsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 82, 375
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 18.05.2006 - 6 U 109/05

    Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses einer Aktiengesellschaft im

    Mit Blick auf das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die durch die Übernahme geschaffene Kapitalgrundlage entspricht es ganz herrschender Meinung, dass sich der Übernehmer nach Eintragung der Kapitalerhöhung auf Mängel des Übernahmevertrages nur dann berufen kann, wenn die Eintragung nicht von ihm zurechenbar veranlasst worden ist (RGZ 82, 375, 377 f., Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O. § 57 Rdnr. 27 m.w.N.).
  • BFH, 06.03.1985 - II R 231/81

    Noch in der Schwebe befindliche Einzahlungsansprüche auf beschlossene, aber noch

    Die Rechtswirksamkeit der Forderung auf Einzahlung stand unter dem Vorbehalt (der Rechtsbedingung) der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister (vgl. RGZ 77, 152, 155 ff.; RG-Urteil vom 10. Juni 1913 II 95/13, RGZ 82, 375, 378 ff.; Hachenburg/Ulmer, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 7. Aufl., § 55 Tz. 67).
  • BFH, 19.11.1985 - II R 244/81

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - Einzahlungsansprüche - AG -

    Wer neue Aktien zeichnet, will keine abstrakte Verpflichtung eingehen, sondern lediglich eine Verpflichtung im Rahmen einer wirksam werdenden Kapitalerhöhung (vgl. Urteile des Reichsgerichts - RG - vom 20. Oktober 1911 Rep. II 68/11, RGZ 77, 152, und vom 10. Juni 1913 Rep. II 95/13, RGZ 82, 375).
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